FOS

Organisation

Unterricht Galerie

Formulare

Fachoberschule Marktredwitz

Anmeldung für FOS und BOS für das Schuljahr 2012/13:
05.03.2012 bis 16.03.2012
Montag - Freitag 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr



Tag der offenen Tür mit Anmeldung:
Samstag, 03.03.2012 von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr



Vordrucke für Anmeldeformular und Lebenslauf finden Sie unter Formulare.

Bei verspäteter Anmeldung besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Für Bewerber ohne Note in Mathematik, Englisch oder Deutsch findet eine Feststellungsprüfung statt. Den Termin für die Prüfung erhalten Sie bei der Anmeldung.

Feststellungsprüfungen:

Mathematik 2004 2006    
Deutsch 2004      
Englisch 2004      

 

Hier erhalten Sie Informationen zur BOS.

 

Für die Anmeldung zur FOS sind folgende Unterlagen erforderlich:

1.

Handschriftlich ausgefülltes Anmeldeformular der FOS-Marktredwitz.

2.

Zeugnis über den mittleren Schulabschluss im Original

Sofern zum Anmeldezeitpunkt noch nicht vorhanden, reicht das Zwischenzeugnis, wobei auch ein schlechter Notendurchschnitt der Anmeldung nicht im Wege steht. Ausschlaggebend für die Aufnahme ist ausschließlich das Abschlusszeugnis. Erforderlich ist ein Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Eine alternative Aufnahmeprüfung ist nicht möglich.

3.

Geburtsschein oder die Geburtsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift

4.

lückenloser Lebenslauf, bitte verwenden sie unser Formular

5.

amtliches Führungszeugnis, bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch

 

 

 

Auszug aus der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO)

§ 2

Anmeldung

(1) Der Anmeldetermin wird vom Staatsministerium bekanntgemacht.

(2) 1 Mit der Anmeldung sind bei der Schule einzureichen:

1.    die zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen notwendigen Zeugnisse im Original,

2.    der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.    ein lückenloser Lebenslauf,

4.    ein amtliches Führungszeugnis bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch.

2 Die Schule kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zum schulischen und beruflichen Werdegang, fordern. 3 Die Schule kann, wenn der Verbleib eines gemäß Satz 1 Nr. 1 vorzulegenden Originalzeugnisses ausreichend dargelegt ist, im Einzelfall auch eine beglaubigte Abschrift als ausreichend ansehen. 4 Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen. 5 In besonders begründeten Fällen kann die Schule Fristverlängerung gewähren.

 

§ 3

Aufnahmeverfahren

(1) 1 Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, daß zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. 2 Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich. 3 Sie setzt außerdem voraus, daß dadurch die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule nicht wesentlich verkürzt wird und der Schule ein geeigneter Ausbildungsplatz zur Verfügung steht. 4 Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.

(2) Sind mehr Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Verhältnisse der Schule oder auf die Zahl der für die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule verfügbaren Ausbildungsplätze aufgenommen werden können, kann der Ministerialbeauftragte im Benehmen mit den Leitern der beteiligten Schulen innerhalb der ersten zehn Unterrichtstage Bewerber unter Berücksichtigung der Verkehrsverbindungen anderen Fachoberschulen bzw. anderen Berufsoberschulen zuweisen.

(3) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn

1.    die Anmeldefrist versäumt wird oder

2.    die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 nicht fristgemäß eingereicht werden.

(4) Die Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministerialbeauftragten.

 

§ 4

Aufnahme in die Fachoberschule

(1) Die Aufnahme in die Fachoberschule ist nur in die Jahrgangsstufe 11 möglich und setzt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses sowie die Eignung für den Bildungsgang der Fachoberschule (Absatz 3) voraus.

(2) 1 In die Ausbildungsrichtung Gestaltung der Fachoberschule kann nur aufgenommen werden, wer in einer unmittelbar vorausgehenden Aufnahmeprüfung seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachweist. 2 Zu den von der Schule gestellten Themen sind zwei Arbeiten (eine Arbeit nach der sichtbaren Wirklichkeit und eine aus der Vorstellung) anzufertigen. 3 Die Arbeitszeit für jede Aufgabe beträgt 120 Minuten. 4 Die Arbeiten werden von zwei vom Schulleiter bestimmten Lehrkräften beurteilt; können sich die beiden Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet der Schulleiter oder eine von ihm bestimmte dritte Lehrkraft.

(3) 1 Die Eignung für den Bildungsgang der Fachoberschule ist gegeben

1.    bei Vorliegen der Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder

2.    bei einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5* in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, wobei eine Note schlechter als 4 sein       darf.

2 Wer im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der in Satz 1 Nr. 2 genannten Fächer keine Note nachweist, muss sich in diesem Fach einer Feststellungsprüfung unterziehen. 3 An die Stelle des Faches Englisch tritt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 die Ersatzfremdsprache. 4 Der landeseinheitliche Termin der Feststellungsprüfung wird vom Staatsministerium bekannt gegeben; die Prüfungen werden von der aufnehmenden Schule abgenommen. 5 Wer am festgesetzten Termin der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen nicht teilnehmen konnte, dem kann von der Schule ein Nachtermin gewährt werden. 6 Erkrankungen sind unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann ein schulärztliches Zeugnis verlangen.

(4) 1 Unbeschadet anderer Bestimmungen darf nicht aufgenommen werden, wer

1.    eine uneingeschränkte Fachhochschulreife oder eine Hochschulreife bereits besitzt,

2.    die deutsche Sprache in Wort und Schrift nicht so weit beherrscht, daß er dem Unterricht folgen kann,

3.    die Fachhochschulreife nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 22 Abs. 1) erreichen kann,

4.    an einer Fachoberschule oder Berufsoberschule

    a) zweimal die Probezeit oder

    b) zweimal die angestrebte Jahrgangsstufe oder

    c) je einmal die Probezeit und die angestrebte Jahrgangsstufe

 nicht bestanden hat, 

5.    zweimal eine Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife nicht bestanden hat,

6.    nicht nur vorübergehend gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung teilzunehmen oder

7.    von allen Fachoberschulen ausgeschlossen ist, sofern das Staatsministerium nicht einer Aufnahme zustimmt.

 

2 Der Ministerialbeauftragte kann von Satz 1 Nr. 4 in begründeten Fällen eine Ausnahme gewähren.

 

vgl.: § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl. S. 404): Für Schüler, die spätestens im Schuljahr 1999/2000 den mittleren Schulabschluss erworben haben und zum Schuljahr 2001/2002 oder später in die Fachoberschule bzw. Berufsoberschule eintreten, gilt, dass ein Notendurchschnitt von mindestens 3,7 erreicht werden muss.

  

Impressum